Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern mehr...
Im vergangenen Jahr hat der Medizinische Dienst bundesweit über 13.000 fachärztliche Gutachten zu vermuteten Behandlungsfehlern erstellt. In jedem vierten Fall wurde ein Fehler mit Schaden bestätigt. In jedem fünften Fall war der Fehler die Ursache für den erlittenen Schaden. Das geht aus der aktuellen Jahresstatistik zur Behandlungsfehlerbegutachtung hervor, die der Medizinische Dienst am 17.08.2023 veröffentlicht hat. Zwei Drittel aller erhobenen Behandlungsfehlervorwürfe bezogen sich laut aktueller Jahresstatistik auf Leistungen in der stationären Versorgung, zumeist in Krankenhäusern. Ein Drittel bezog sich auf Arztpraxen.
Um die Patientensicherheit zu verbessern, sollten schwerwiegende, aber sicher vermeidbare Ereignisse wie Seiten- oder Medikamentenverwechslungen sowie unbeabsichtigt zurückgebliebene Fremdkörper nach Operationen (sog. Never Events) verpflichtend gemeldet werden. Diese Schadensereignisse tauchen jedes Jahr in der Begutachtungsstatistik der Medizinischen Dienste auf, obwohl die Risiken bekannt sind und geeignete Präventionsmaßnahmen verfügbar wären. Es zeigt sich daher, dass Risiken im Versorgungsprozess bestehen und die Sicherheitsvorkehrungen vor Ort unter Umständen unzureichend sind. Für das Erkennen, Umsetzen und Bewerten von Sicherheitsmaßnahmen sind daher die Never Events besonders wichtig. In vielen anderen Ländern werden sie bereits für die Prävention erfolgreich genutzt.
In der aktuellen Jahresstatistik sind ebenfalls Behandlungsfehler nach einzelnen Fachgebieten aufgeführt. Danach betreffen 30,3 % der Vorwürfe Behandlungsfehler in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 12,2 % die Innere Medizin und Allgemeinmedizin, jeweils knapp 9 % die Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie die Allgemein- und Viszeralchirurgie. Rund 8 % entfielen auf die Zahnmedizin und 6 % auf die Pflege. 26 % der Vorwürfe bezogen sich auf 29 weitere Fachgebiete.
Hinweis: Im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen begutachtet der Medizinische Dienst Vorwürfe zu Behandlungsfehlern. Dabei wird geprüft, ob die Behandlung nach dem anerkannten medizinischen Standard durchgeführt wurde. Wenn ein Behandlungsfehler vorliegt, wird begutachtet, ob der Schaden durch einen Fehler verursacht wurde. Nur dann bestehen Schadensersatzansprüche.
Mehr Lohn und mehr Urlaub für Beschäftigte empfohlen mehr...
Die Arbeit von Pflegekräften ist eine tragende Säule des Gesundheitssystems. Das sollte sich auch im Lohn widerspiegeln. Die von der Bundesregierung einberufene Pflegekommission hat sich daher einstimmig für eine weitere Anhebung der Mindestlöhne in der Altenpflege ausgesprochen.
Bis zum 01.07.2025 sollen die Mindestlöhne in zwei Schritten steigen. Das teilten das Bundesgesundheitsministerium sowie das Bundesarbeitsministerium mit. Wie bereits in vergangenen Beschlüssen sind die Mindestlöhne nach Qualifikationsstufen gestaffelt und gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet.
Geplant ist, für Pflegehilfskräfte eine Erhöhung des Mindestlohns auf 15,50 € ab 01.05.2024 sowie auf 16,10 € ab 01.07.2025 vorzunehmen. Für qualifizierte Pflegekräfte ist eine Anhebung auf 16,50 € ab 01.05.2024 und auf 17,35 € ab 01.07.2025 vorgesehen. Pflegefachkräfte sollen ab 01.07.2024 19,50 € und ab 01.07.2025 20,50 € erhalten.
Die Pflegekommission empfiehlt außerdem einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Höhe von jeweils neun Tagen pro Kalenderjahr bei einer Fünftagewoche. Dabei hat sich die Pflegekommission für eine Laufzeit bis 30.06.2026 ausgesprochen.
Hinweis: In Deutschland arbeiten rund 1,3 Millionen Beschäftigte in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die geplante Erhöhung der Mindestlöhne ist zu begrüßen und bildet einen weiteren wichtigen Schritt auf dem Weg zu einer fairen Entlohnung für alle Pflege- und Betreuungskräfte.
Qualität optimieren mit Transparenzverzeichnis mehr...
Der Bund will künftig die Qualität der stationären Versorgung in Deutschland offenlegen. Krankenhäuser sollen ab April 2024 über ein Transparenzverzeichnis des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) Informationen über Leistungen, Angebote und Qualität öffentlich machen. Das Bundeskabinett hat am 13.09.2023 den Entwurf des sogenannten Krankenhaustransparenzgesetzes beschlossen.
Das Gesetz sieht einen interaktiven Krankenhausatlas im Internet vor. In diesem Atlas ist ersichtlich, welche Klinik welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Krankenhäuser sind demnach verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) die notwendigen Angaben zu übermitteln. Das InEK liefert die Auswertungen und das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (QITIG) bereitet die Daten für das Verzeichnis auf.
Das Transparenzverzeichnis soll die folgenden Informationen bieten:
Geplant ist eine fortlaufende Aktualisierung der Veröffentlichung. Zukünftig können weitere Daten in das Transparenzverzeichnis aufgenommen werden. Die Veröffentlichung durch das BMG soll weder Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder noch auf die Krankenhausvergütung haben. Die Leistungsgruppen werden ausschließlich zur Veröffentlichung im Transparenzgesetz benannt.
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Wiester Steuerberatungs GmbH Am Hochacker 2-4, Technopark 85630 Neukeferloh / Grasbrunn Tel. 089 437462-0 EMail: info@wiester.de
Abrechnung von Notfallbehandlungen vereinfacht mehr...
Krankenhäuser können Notfallbehandlungen, die bisher nur ambulant abgerechnet werden konnten, nun vermehrt stationär abrechnen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) mit aktuellem Urteil entschieden. Demnach gelten verminderte Voraussetzungen für die stationäre Aufnahme in einem Schockraum oder auf einer Schlaganfallstation (Stroke Unit).
Eine konkludente stationäre Aufnahme kann auch bei einer nur kurzzeitigen Notfallbehandlung und zeitnaher Verlegung in ein anderes Krankenhaus vorliegen. Dafür ist es notwendig, dass in dem erstangegangenen Krankenhaus besondere Mittel genutzt werden, die eine Krankenhausbehandlung ausmachen.
Eine stationäre Notfallbehandlung ist etwa dann gegeben, wenn ein multidisziplinäres Team im Schockraum oder auf einer Stroke Unit zusammenkommt und die dort vorhandenen besonderen apparativen Mittel in erheblichem Umfang zum Einsatz kommen. Aber auch bloße Diagnosemaßnahmen können eine Aufnahme begründen. Voraussetzung dafür ist, dass verschiedene und in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbare diagnostische Maßnahmen erfolgen, die ambulant regelmäßig nicht in gleicher Weise zur Verfügung stehen.
Im Urteilsfall erfolgte eine konkludente Aufnahme eines Schlaganfallpatienten in die stationäre Behandlung. Der Patient wurde sofort auf die zertifizierte Schlaganfallstation gebracht. Dort wurde eine Untersuchung mit schnell aufeinanderfolgenden, umfangreichen diagnostischen Maßnahmen eingeleitet. Im vorliegenden Fall war es irrelevant, dass sehr schnell die Notwendigkeit der Verlegung feststand und diese schon eine Stunde nach der Aufnahme erfolgte. Das Krankenhaus hatte insofern Anspruch auf die Vergütung einer vollstationären Behandlung.
Landessozialgericht stärkt Gesundheitsfürsorge mehr...
Minderjährigen Geflüchteten dürfen medizinische Leistungen nur in Ausnahmefällen und nur mit besonderer Begründung verweigert werden. Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden. Es gab damit dem Eilantrag eines inzwischen 17-jährigen Jugendlichen aus Georgien statt.
2022 kam der Jugendliche mit seinen Eltern nach Deutschland. Seit seiner Geburt leidet er an einer chronisch-progressiv verlaufenden Erkrankung und ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Asylanträge der Familie wurden abgelehnt, die hiergegen gerichtete Klage ist noch anhängig. Ärzte und Gesundheitsamt sprachen sich für eine zeitnahe chirurgische Operation aus. Dadurch könne der Jugendliche schmerzarm oder sogar schmerzfrei werden und unter Umständen künftig ohne Hilfsmittel laufen. Die voraussichtlichen Operationskosten betragen ca. 17.600 €.
Das Sozialamt des zuständigen Landkreises lehnte die Kostenübernahme ab. Schließlich seien der Jugendliche und seine Eltern ausreisepflichtig. Aufgrund seines absehbar nur vorübergehenden Aufenthalts in Deutschland bestehe keine Veranlassung, die Operation hierzulande vorzunehmen.
Das Sozialgericht Braunschweig hatte den Landkreis im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die geplante Operation zu übernehmen. Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt. Zur Begründung verwies es auf die UN-Kinderrechtskonvention und auf das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Behörde müsse zudem die voraussichtliche und bisherige Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in Deutschland einbeziehen. Durch die Operation bestehe in diesem konkreten Fall die Aussicht, dass der Antragsteller künftig nicht mehr auf einen Rollstuhl angewiesen sei und gegebenenfalls sogar ohne Hilfsmittel laufen könne. Es sei nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere auch wegen der prognostisch längeren Aufenthaltsdauer des Klägers in Deutschland nicht gerechtfertigt, dem minderjährigen Antragsteller die medizinisch dringend indizierte Maßnahme vorzuenthalten.
Kein Gehalt trotz erbrachter Arbeitsleistung? mehr...
Man liest oder hört es gelegentlich: Menschen, die nicht Medizin studiert haben, werden als Arzt tätig. Die Justiz in Berlin hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen, in dem der Kläger zwar Medizin studiert hatte, aber in einer Zeit, in der die Approbation aus gesundheitlichen Gründen ruhte, über mehrere Jahre an über 1.000 Operationen an einer Berliner Klinik mitgewirkt hatte.
Der Kläger war seit 2016 befristet bis Ende Juni 2022 als Arzt in einem großen Berliner Krankenhaus angestellt. Im März 2018 ordnete das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg das Ruhen der Approbation des Klägers wegen Zweifeln an seiner gesundheitlichen Eignung an. Das Amt forderte die Rückgabe der Approbationsurkunde. Obwohl der Kläger bis zur Aufhebung der Ruhensanordnung nicht als Arzt tätig sein durfte, war er in der Folgezeit an über 1.000 Operationen beteiligt, davon an 444 als Hauptoperateur.
Der Kläger sandte die Approbationsurkunde nicht zurück, war zwischenzeitlich verzogen und behauptete, bis Ende Februar 2022 keine Kenntnis von der Anordnung gehabt zu haben. Er informierte das Krankenhaus erst Ende März 2022. Daraufhin zahlte ihm das Krankenhaus für den Monat März 2022 keine Vergütung mehr und verlangte darüber hinaus die bereits gezahlten Nettovergütungen der letzten sechs Monate zurück. Zu Recht, urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der Kläger habe die von ihm geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Ruhens der Approbation nicht erbringen können. Zudem habe das Krankenhaus die Zahlungen in der Vergangenheit ohne rechtlichen Grund geleistet. Es sei daher zur Rückforderung berechtigt.
Dass der Kläger keine Kenntnis von der Ruhensanordnung gehabt haben will, sei ohne Belang, weil dies auf ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Gegen diese Entscheidung ist für den Kläger das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil am Ende Bestand haben wird. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht darin, dass die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers dadurch widerlegt wurden, dass der Kläger im betreffenden Zeitraum sehr wohl seine Arbeitsleistung erbrachte, er an über 1.000 Operationen mitgewirkt hat und sogar als Hauptoperateur tätig war. Es bestehen daher erhebliche Zweifel daran, ob die Ruhensanordnung überhaupt rechtmäßig ist.
E-Rezept-App läuft an mehr...
Der Abschied vom rosafarbenen Papierrezept wurde eingeläutet: Am 01.07.2023 startete das E-Rezept. Es ersetzt künftig das Kassenrezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Versicherte können ihre Rezepte dann einfach mit der Versichertenkarte oder per E-Rezept-App der Gematik GmbH in der Apotheke einlösen. Darüber informierten der Deutsche Apothekerverband und Gematik in einer gemeinsamen Pressemitteilung.
Damit Versicherte ihr E-Rezept per App bei der Apotheke digital einlösen können, mussten die Apotheken bislang ihren „E-Rezept-Ready“-Status im Apothekenportal der Gesellschaft für digitale Services der Apotheken mbH manuell pflegen. Diese Eingabe hatten die meisten Apotheken bereits erledigt. In der neuesten Version der App wurde das digitale Einlösen unabhängig von einem händischen Eintrag für alle Apotheken freigeschaltet. Apotheken sind nun aufgefordert, besonders auf digital eingelöste E-Rezepte in ihrem Warenwirtschaftssystem zu achten. Sie sollten den Eingangskanal regelmäßig prüfen. Bei Fragen können sich die Apotheken an ihren Softwareanbieter wenden.
Die E-Rezept-App wurde in Deutschland eine halbe Million Mal heruntergeladen. In Apotheken wurden bereits zwei Millionen E-Rezepte eingelöst. Mehr als 8.000 Apotheken bedienen derzeit jede Woche mindestens ein E-Rezept. Die App „Das E-Rezept“ von Gematik bietet Versicherten komfortable Funktionen, die die Verwaltung und das Einlösen von E-Rezepten erleichtern.
Hinweis: Versicherte können selbst entscheiden, wie sie ihr E-Rezept einlösen. Sie haben dafür drei Möglichkeiten: Mit der E-Rezept-App, mit einem Papierausdruck oder seit dem 01.07.2023 mit einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Für das Verwenden der eGK in der Apotheke ist keine PIN notwendig. Es wird dafür auch kein ergänzender Ausdruck oder eine ergänzende App benötigt. Auf der Gesundheitskarte wird das E-Rezept dabei nicht gespeichert. Die Karte dient lediglich zur Autorisierung der Apotheke für den Abruf der offenen Rezepte.
Keine Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung mehr...
Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung, wenn es seine Leistungen wegen der Corona-Maßnahmen einschränken musste. So jedenfalls befand das Landgericht Frankfurt am Main (LG).
Das klagende Krankenhaus hatte eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die jedoch keine Leistungen für die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des Coronavirus vorsah. Die Maßnahmen, die das Krankenhaus aufgrund der Pandemie im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 vornehmen musste, dienten der Schaffung von Behandlungskapazitäten.
Covid-19 gilt zwar als eine gefährliche Infektionskrankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen - allerdings zielte die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Coronaverordnung nicht darauf ab, die Verbreitung des Virus zu verhindern. Nach Auffassung des LG sollten vielmehr Behandlungskapazitäten für eine große Anzahl von Covid-19-Erkrankten geschaffen werden, die zu diesem Zeitpunkt noch für möglich gehalten wurden.
Dass mit der Einschränkung des Krankenhausbetriebs auch die Verbreitung des Virus verhindert oder verlangsamt wurde, sei nicht maßgeblich. Die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten war nicht das Ziel, sondern nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten, so die Richter.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.
Weiterbildung zum Notfallsanitäter mehr...
Beamte können durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden, wenn es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt. Dabei muss allerdings ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Auswahl der Teilnehmer beachtet werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Geklagt hatte ein Hauptbrandmeister, der bei der Berufsfeuerwehr tätig ist. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent wurde er in der Vergangenheit gemeinsam mit einem Rettungssanitäter in der Notfallrettung eingesetzt. Er nahm hierbei die Aufgabe des Patientenbetreuers wahr.
Ende Juli 2017 änderten sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen. Danach sind bei der Notfallrettung die Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungsassistenten zu besetzen. Dadurch stieg der Bedarf an entsprechend qualifiziertem Personal. Der Kläger erhielt von seinem Dienstherrn die Weisung, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter mit anschließender Ergänzungsprüfung teilzunehmen. An diesem Lehrgang nahm der Kläger jedoch nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen blieben ohne Erfolg.
Das BVerwG hob die Urteile der Vorinstanzen nach Revision des Klägers auf und stellte die Rechtswidrigkeit der Weisung fest. Diese war zwar hinreichend bestimmt, allerdings fehlte die Beteiligung des Personalrats. Dieser hat nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung. Eine solche Auswahl hat in der Tat stattgefunden, da nicht alle hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet wurden.
Arzneimittelsicherheit hat oberste Priorität mehr...
Ein Versicherter mit einer regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit verlangt von seiner Krankenkasse die Versorgung mit einem Arzneimittel, das für seine Indikation nicht zugelassen ist. Das Sozialgericht (SG) und das Landessozialgericht (LSG) kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nun hatte das Bundessozialgericht (BSG) darüber zu entscheiden.
Der im Jahr 2004 geborene Kläger leidet an einer genetisch bedingten fortschreitenden und typischerweise im frühen Erwachsenenalter tödlichen Erkrankung: Duchenne-Muskeldystrophie infolge Nonsens-Mutation des Dystrophie-Gens. Er ist seit dem Jahr 2015 gehunfähig. Translarna, so der Name des gewünschten Präparats, ist jedoch nur für gehfähige Patienten zugelassen. Die Krankenkasse lehnte daher die Kostenübernahme für dieses Medikament ab. Anträge des Herstellers bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA) im Juli und im Oktober 2019 führten nicht zur Erweiterung der Zulassung auf nicht mehr gehfähige Patienten.
Das SG hatte die Klage auf Versorgung mit Translarna abgewiesen. Das LSG hingegen verurteilte die Krankenkasse, ihren Versicherten mit Translarna zu versorgen. Anders als die Vorinstanz hat das BSG die abschlägige Entscheidung der Krankenkasse jetzt aber bestätigt. Unerheblich sei, ob die negative Bewertung durch die EMA auf einer aussagekräftigen Studienlage beruhe oder der medizinische Nutzen des Arzneimittels wegen methodischer Probleme bei Auswahl und Analyse der vom Hersteller vorgelegten Daten nicht bestätigt werden könne. Zwar hätten Versicherte, die sich wegen ihrer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung in einer notstandsähnlichen Situation befänden, unter erleichterten Voraussetzungen Anspruch auf Krankenbehandlung. Dies betreffe insbesondere auch Arzneimittel, deren Wirksamkeit medizinisch noch nicht voll belegt sei. Erforderlich sei in diesen Fällen aber, dass eine nicht ganz entfernte Aussicht auf Heilung oder positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf bestehe.
Die Prüfmaßstäbe im Arzneimittelrecht seien hiermit nicht völlig deckungsgleich. Trotzdem könne nach der Rechtsprechung nicht von der erforderlichen Erfolgsaussicht ausgegangen werden, wenn die Arzneimittelbehörde die vom Hersteller vorgelegten Unterlagen im Zulassungsverfahren inhaltlich geprüft, aber negativ bewertet hat. Die Arzneimittelzulassung müsse die Patienten gerade auch bei schweren Erkrankungen vor unkalkulierbaren Risiken schützen.
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