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Handel mit Kryptowährungen: Online-Finanztrainings sind nicht absetzbar

Immer mehr Privatanleger investieren ihr Geld in Kryptowährungen und wollen von den hohen Kursgewinnen profitieren, die viele digitale Zahlungsmittel in der Vergangenheit erzielt haben. Der Fiskus bleibt bei solchen Investments allerdings nicht außen vor, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen Veräußerungsgewinne, die ein Spekulant innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt hat, als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden.

Virtuelle Währungen stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein “anderes Wirtschaftsgut” im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Bitcoin & Co. sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Erfolgen Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen die daraus erzielten Gewinne oder Verluste daher im Ergebnis der Besteuerung. Die realisierten Wertzuwächse sind genau wie beim Verkauf von Goldbarren, Oldtimern oder Kunstwerken als sonstige Einkünfte zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Online-Shopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Die Finanzbehörde Hamburg hat nun klargestellt, dass Kryptoanleger die Kosten für Online-Finanztrainings nicht von ihren Gewinnen absetzen dürfen – weder als Anschaffungsnebenkosten noch als Veräußerungskosten. Kurse über den Handel mit Kryptowährungen und renditewirksame Geldanlagen fallen laut der Behörde unter das “allgemeine Erlernen von Fähigkeiten”. Sie können keinem bestimmten Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang zugeordnet werden und stehen daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Anschaffung oder zum Verkauf einer Kryptowährung, so dass sie nicht steuermindernd abgesetzt werden dürfen.

Steuerliche Verdachtsmomente: Finanzämter forderten 294.00 Datensätze an

Finanzämter dürfen Daten zu inländischen Konten und Wertpapierdepots über ein gesetzlich vorgesehenes Kontenabrufverfahren in Erfahrung bringen. Während im Jahr 2010 bundesweit lediglich 58.000 Kontenabrufe stattfanden, haben die Behörden diese Möglichkeit seither immer häufiger genutzt. 2022 wurde der Kontenabruf bereits 1,14-Millionen-mal vorgenommen. Davon erfolgten allein 294.000 Abrufe von Finanzämtern aufgrund von steuerlichen Verdachtsmomenten.

Zu den abrufbaren Daten gehören die Kontonummer, das Eröffnungs- und Auflösungsdatum eines Kontos sowie der Vor- und Nachname, die Adresse und das Geburtsdatum des Kontoinhabers, der Verfügungsberechtigten oder der wirtschaftlich Berechtigten. Diese Kontostammdaten dürfen von den Behörden zu unterschiedlichen Zwecken eingesehen werden, z.B. zur Gewährung von Sozialhilfe, Wohngeld und BAföG und zur Überprüfung der Angaben in der Steuererklärung.

Hinweis: Kontenbewegungen oder Kontenstände können hingegen nicht direkt abgerufen werden. Die Kontoabfrage erstreckt sich somit nur auf Auskünfte darüber, bei welchen Kreditinstituten jemand Konten oder Depots unterhält.

Die Kreditinstitute erhalten von den Abrufen keine Kenntnis. So soll sichergestellt werden, dass sie keinen Anlass für eigene Ermittlungen erhalten und beispielsweise die Kreditwürdigkeit ihres Kunden aufgrund häufiger Behördenabfragen auf den Prüfstand stellen. Führt das Finanzamt einen Kontenabruf durch, informiert es den Steuerbürger darüber, sofern dies für die Ermittlungen nicht nachteilig ist. Wurde das Amt fündig und stellt der Bürger seine detaillierteren Kontoinformationen daraufhin nicht zur Verfügung, darf das Finanzamt bei der Bank sogar die Kontoauszüge mit den Kontoständen und Kontobewegungen anfordern – dies geschieht dann über ein Einzelauskunftsersuchen.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des anlassbezogenen Kontenabrufverfahrens in der Vergangenheit bereits mehrfach bestätigt.

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