Unsere Leistungen

Vererben & Verschenken

Der Staat verlangt bei einer Schenkung die gleiche Steuer wie bei einer Erbschaft. Deshalb nennt man sie auch  „Erbschafts- und Schenkungssteuer“. Wussten Sie, dass auch dieselben Freibeträge gelten? (mit Ausnahme für Eltern und Großeltern)
Sie können z. B. an Ihre Kinder Geldwerte i.H.v. 400.000 Euro verschenken oder vererben, ohne Steuern zu zahlen. Bei Ihrem Ehepartner bzw. eingetragenem Lebenspartner sind es sogar 500.000 Euro, die Sie steuerfrei vererben oder verschenken können.

Nach Abzug der Freibeträge verbleibt häufig noch ein Vermögenswert, der der Schenkungs­steuer unterliegt. Diese liegt zwischen sieben und fünfzig Prozent, abhängig von der Höhe des Vermögens und der Steuerklasse des Beschenkten.
Clever ist, wer die Freibeträge gleich mehrfach nutzt. Wir zeigen Ihnen, wie Sie Ihr Vermögen zu Lebzeiten steuergünstig übertragen. Planen Sie langfristig und nutzen Sie die steuerlichen Möglichkeiten.

Unser Tipp: Frühzeitige Schenkungen lohnen sich! Besonders bei begünstigten Personen mit niedrigen Freibeträgen und einem großen Nachlass­vermögen.

Wann ist ein Geschenk ein Geschenk?

AUSSTATTUNG

Lassen Eltern ihren Kindern nach der Ausbildung größere Geldbeträge zum Aufbau ihrer Existenz zukommen, bezeichnet man das als „Ausstattung“ . Das gilt auch für die Mitgift bzw. Aussteuer anlässlich einer Hochzeit. Eine Immobilie oder die Einrichtung eines Betriebes gehören zum Beispiel dazu. Die Ausstattung gilt nach bürgerlich-rechtlicher Sicht nicht als Schenkung, aber steuer­rechtlich wird sie so behandelt. Es gelten hierfür die üblichen Freibeträge.

ÜBERWEISUNG

Stellen Sie sich vor, Sie eröffnen mit einer anderen Person ein Oder-Konto bei Ihrer Bank. Beide Personen verfügen über das gesamte Guthaben auf dem Konto. Aber nur eine Person leistet größere Einzahlungen. Dieser Vorgang kann steuerrechtlich als Schenkung gewertet werden und unterliegt somit der Schenkungssteuer. Es gibt hierbei steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, die man beachten sollte. Sprechen wir darüber!

Richtig schenken - Unsere Tipps:

Kennen Sie den Spruch: Einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul? Hört sich gut an, birgt aber steuerliche Belastungen. Wer Geschenke erhält, muss diese nämlich unter bestimmten Umständen versteuern. Natürlich nicht, wenn es sich um kleine Aufmerksamkeiten oder Geburtstagsgeschenke handelt. Aber grundsätzlich sollten Sie jede größere Schenkung überdenken und sich rechtzeitig fachmännischen Rat einholen.

  • Überlegen Sie sich gut, was Sie verschenken möchten und wen Sie beschenken. Denken Sie dabei auch an Ihre eigene Vorsorge und Ihre Pläne für die Zukunft
  • Verschenken Sie eine teure Immobilie in Etappen und nutzen Sie die Freibeträge mehrfach. Solch ein Vorhaben muss gut geplant werden. Denn zum Beispiel spielt die Nutzung der Immobilie eine Rolle und die Anzahl der Quadratmeter.
  • Sichern Sie sich mit einem Schenkungs­vertrag ab. Bauen Sie zum Beispiel eine Rückfall­klausel ein, falls der Begünstigte verstirbt oder insolvent wird.
  • Manchmal bietet es sich an, eine Klausel einzufügen. Wir empfehlen in bestimmten Fällen die Klausel, dass das Geschenk bei einer Scheidung wieder an Sie zurückfällt.
  • Sichern Sie sich das Wohnrecht oder ein Nieß­brauchsrecht, wenn Sie eine Immobilie verschenken. Nießbrauch beinhaltet nicht nur ein Wohnrecht, sondern auch das Recht, die Immobilie zu vermieten. Es sichert den Schenker auf Lebzeiten ab, denn das Wohnrecht wird im Grundbuch eingetragen.
Unser Team freut sich auf Sie

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