Informationen für Unternehmer

Drittlandsunternehmer: Nichtbeanstandungsregelung bei Reiseleistung erneut verlängert

Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 29.01.2021 können in einem Drittland ansässige Unternehmer die Sonderregelung für Reiseleistungen, § 25 Umsatzsteuergesetz (UStG), nicht anwenden. Eine Nichtbeanstandungsregelung hierzu wurde nunmehr bereits zum vierten Mal verlängert.

Durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert. Im Fokus standen die Aufhebung der Ausnahme von der Anwendung der Margensteuer für B2B-Umsätze sowie die Aufhebung der Vereinfachungsregelung zur Ermittlung einer Gruppen- oder Gesamtmarge. Das BMF hatte daher den Abschnitt 25 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses umfassend überarbeitet.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes wurde es nicht beanstandet, wenn auf bis zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet die Sonderregelung des § 25 UStG angewendet wurde. Diese Nichtbeanstandungsregelung wurde wiederholt verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2023. Nunmehr wurde diese Nichtbeanstandungsregelung um weitere drei Jahre bis zum 31.12.2026 verlängert.

Hinweis: Für die Umsatzbesteuerung von Reiseleistungen gelten nach dem UStG Sonderregelungen mit dem Ziel, den Reiseunternehmer nur dort zu besteuern, wo er seinen Sitz hat. Eine mögliche Nichtbesteuerung oder auch eine Doppelbesteuerung soll dadurch vermieden werden.

EMCS-Verfahren: Hinweise zum Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein Schreiben zu den Anforderungen einer validierten EMCS-Eingangsmeldung als Gelangensnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung veröffentlicht. In diesem Zusammenhang wurde unter anderem die Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung kann der Unternehmer den Gelangensnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement and Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung führen.

In dem aktuellen Schreiben äußert sich das BMF zu den Pflichtfeldern der EMCS-Eingangsmeldung, insbesondere zum Bestimmungsort. Dieser ist nur dann verpflichtend einzutragen, wenn es sich um Lieferungen an Steuerlager, um Direktlieferungen oder um Lieferungen an zertifizierte Empfänger handelt. Bei allen übrigen Lieferungen ist der Ort der Lieferung kein Pflichtfeld in der EMCS-Eingangsmeldung. Die Validierung erfolgt in diesen Fällen daher auch, wenn keine Eintragung zum Ort der Lieferung erfolgt ist. Erst nach Validierung des Entwurfs des elektronischen Verwaltungsdokuments (e-VD) bzw. des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments (v-e-VD) kann die Beförderung begonnen werden.

Die Eingangsmeldung ist dabei von demjenigen zu erstellen, der im e-VD bzw. v-e-VD als Empfänger angegeben ist. Nach Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren an einem zulässigen Bestimmungsort erstellt der Empfänger eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Die Angaben in der Eingangsmeldung werden von der EMCS-Anwendung automatisch geprüft. Sofern keine Fehler aufgetreten sind, wird die Eingangsmeldung automatisiert validiert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Gewerbesteuer: Sind Erstattungszinsen als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen?

Bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2008 ist es nicht mehr erlaubt, die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe gewinnmindernd zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die steuerlichen Nebenleistungen wie Säumniszuschläge oder Zwangsgelder. Hierüber gab es im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) auch keine Zweifel. Vielmehr stellte sich die Frage, wie Erstattungszinsen zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. In den Jahren 2013 bis 2015 erfasste sie Erstattungszinsen auf Gewerbesteuererstattungen als Erträge in ihren Jahresabschlüssen. Die Zinserträge zog sie außerbilanziell wieder ab. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, jedoch unter Vorbehalt der Nachprüfung (der Bescheid konnte also noch einmal durch das Finanzamt überprüft werden). Im Rahmen einer Außenprüfung machte es die außerbilanziellen Kürzungen der Zinsen wieder rückgängig.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG erwies sich als unbegründet. Bei den erhaltenen Erstattungszinsen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Sie erhöhen daher den Gewinn und sind nicht außerbilanziell abzuziehen. Gewerbesteuererstattungszinsen sind Betriebseinnahmen. Auch unter Berücksichtigung des Abzugsverbots der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen ergibt sich nichts anderes, da es sich hier nicht um gezahlte Gewerbesteuer oder darauf entfallende Nachzahlungszinsen handelte. Nur aus der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer ergibt sich nicht sogleich, dass Gewerbesteuererstattungen samt Nebenleistungen nicht als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen wären. Durch das Gesetz ergibt sich nur ein Abzugsverbot der Gewerbesteuer. Grundsätzlich handelt es sich jedoch weiterhin um betriebliche Aufwendungen.

Gewerbe Steuer: Zur Kürzung des Gewerbevertrags bei der Mitvermietung von Anlagen

Wenn man Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, fällt hierfür auch Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung wird der Gewinn des Unternehmens noch durch Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. Eine der Kürzungen, die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, betrifft Unternehmen, die vor allem Vermögen verwalten. Hierbei sind allerdings gewisse Voraussetzungen zu erfüllen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste entscheiden, ob diese im Streitfall erfüllt waren.

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im Jahr 2014 eine große Fläche bestehend aus verschiedenen Grundstücken und mit Erbbaurechten. Auf den Grundstücken befand sich ein Gewerbezentrum, welches an verschiedene Industrieunternehmen vermietet war. Zum Gewerbezentrum gehörte auch eine Druckluftanlage. Diese wurde von den Mietern genutzt, wofür ihnen Betriebskosten in Rechnung gestellt wurden. Zu den Betriebskosten gehörten unter anderem auch Aufwendungen für die Betriebsüberwachung haustechnischer Anlagen, den Sicherheitsdienst und für Reinigung. Ab 2015 wurde das Druckleitungsnetz technisch aufgespalten und den einzelnen Mietern zugeordnet, die daraufhin eigenständige Druckluftsysteme installierten oder Leihverträge mit der Klägerin schlossen. Im Oktober 2016 wurde das Grundstück zum 01.01.2017 verkauft. Die Klägerin begehrte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. Nachdem das Finanzamt zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt hatte, wurden im Rahmen einer Außenprüfung die Voraussetzungen einer erweiterten Gewerbesteuerkürzung verneint.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin war in den Jahren 2015 und 2016 originär gewerblich tätig, da sie Betriebsvorrichtungen vermietet und Bewachungsleistungen erbracht hatte. Bei der Druckluftanlage handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, da sie unmittelbar dem ausgeübten Gewerbe dient. Die Vermietung der Anlage ist keine gewerbesteuerkürzungsunschädliche Tätigkeit. Die Mitvermietung der Anlage war auch nicht unentbehrlich, da einer der Mieter später ein eigenes Druckluftsystem errichtet hatte. Auch die durch den Sicherheitsdienst erbrachten Leistungen standen einer erweiterten Kürzung entgegen. Nur die Reinigungsleistungen waren unschädlich. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung war daher nicht zu gewähren.

Hinweis: Mit der Frage, ob die Klägerin einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb, hat sich das Gericht nicht befasst. Denn in dem Fall wäre eine erweiterte Kürzung bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen.

Kunsthändler: EuGH urteilt erneut zur Differenzbesteuerung

Die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie unterliegt, ist Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, nachdem er sich bereits 2018 mit der Frage der Differenzbesteuerung nach einem innergemeinschaftlichen Erwerb beschäftigen musste. Derselbe Sachverhalt ist ihm nun im zweiten Durchgang vorgelegt worden.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Anwendung der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Kunstgegenständen, die vom Kläger zuvor von den Künstlern innergemeinschaftlich erworben wurden, die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb die zu besteuernde Handelsspanne (Marge) mindert. Der Kläger ist Kunsthändler und betreibt Galerien in mehreren deutschen Städten. Er erwarb Kunstgegenstände von Künstlern aus anderen Mitgliedstaaten, die diese in ihren Ansässigkeitsstaaten jeweils als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen behandelten. Der Kunsthändler versteuerte die innergemeinschaftlichen Erwerbe mit dem ermäßigten Steuersatz.

Das Finanzamt verweigerte die Anwendung der Differenzbesteuerung. Das zuständige Finanzgericht (FG) wandte sich im Jahr 2018 an den EuGH. Dieser entschied damals, dass ein Unternehmer, der Kunstgegenstände aus anderen Mitgliedstaaten erwirbt und im Inland einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuert, den Verkauf dieser Kunstgegenstände der Differenzbesteuerung unterwerfen kann. Der Vorsteuerabzug aus der Erwerbsteuer ist dann aber ausgeschlossen. Im Anschluss an diese Entscheidung gab das FG dem Kläger recht und berücksichtigte die nicht als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb margenmindernd.

Das zuständige Finanzamt akzeptierte diese Vorgehensweise jedoch nicht. Daher musste sich der EuGH erneut mit dem Sachverhalt befassen und die Frage klären, ob die nicht abzugsfähige Erwerbsteuer des Händlers bei der Berechnung der Marge abzugsfähig ist oder nicht. Die EU-Instanz entschied, dass die Mehrwertsteuer, die ein steuerpflichtiger Wiederverkäufer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb eines Kunstgegenstands entrichtet hat, dessen spätere Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt, Teil der Steuerbemessungsgrundlage dieser Lieferung ist.

Hinweis: Das Urteil ist für sämtliche Unternehmer relevant, die als steuerpflichtige Wiederverkäufer zur Differenzbesteuerung optieren und Kunstgegenstände von Urhebern aus dem EU-Ausland beziehen.

Mitarbeiterverpflegung: Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen eines Kantinenbetreibers bejaht

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) bejaht den Vorsteuerabzug eines Arbeitgebers aus den Rechnungen eines Kantinenbetreibers über zu gewährende Zuschüsse. Der Arbeitgeber verbilligte mit diesen Zuschüssen die Pausenverpflegung für seine Mitarbeiter. Eine unentgeltliche Wertabgabe lag hier nach Ansicht des FG nicht vor, da die Vorteilsgewährung an die Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte.

Die Klägerin (der Arbeitgeber) unterhält eine fremdbewirtschaftete Betriebskantine. Mit dem Kantinenbetreiber hatte sie einen Vertrag abgeschlossen, der die Modalitäten der Mitarbeiterversorgung regelte. Eine Besonderheit im Streitfall war, dass eine Individualverpflegung der Mitarbeiter praktisch unmöglich war, da es sich um einen Schichtbetrieb mit festen Pausen handelte, der Betrieb abgelegen war und es keine innerbetrieblichen Möglichkeiten für die Mitarbeiter gab, sich ihr Essen selbst zuzubereiten.

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Zuschüssen, weil bereits bei Bezug der Leistung beabsichtigt gewesen sei, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe zu verwenden. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das FG bejaht den Vorsteuerabzug aufgrund der besonderen Umstände des Streitfalls.

Die Bewirtschaftungsleistungen des Kantinenbetreibers seien im eigenen unternehmerischen Interesse des Arbeitgebers erfolgt und durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt gewesen. Das Interesse des Arbeitgebers an der innerbetrieblichen Verköstigung habe deutlich den Vorteil, der sich für die Mitarbeiter aus der verbilligten Abgabe der Speisen ergeben habe, überwogen. Aufgrund der Art der Tätigkeit (Produktionsbetrieb), des Pausenreglements mit Stillstand der Fertigungslinien während der Pausen, der Kantinenbewirtschaftung innerhalb des Betriebsgeländes mit kurzen Wegen zwischen Produktion, Verpflegungsmöglichkeiten und Aufenthaltsräumen, der Lage des Unternehmens (am Ortsrand) und der Möglichkeit, hierdurch einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Mitarbeitern zu erlangen, hätten die Eingangsleistungen eindeutig den wirtschaftlichen Zwecken der Klägerin gedient.

Hinweis: Das FG erläutert sehr detailliert, wann eine Vorteilsgewährung an Mitarbeiter im überwiegend betrieblichen Interesse liegen kann. Gerade bei bestehendem Personalmangel erscheint das Angebot von bezuschussten Mahlzeiten als Argument in der Mitarbeiterwerbung nicht abwegig zu sein.

Organschaft: Was bei der Prüfung der Obergrenze für Vieheinheiten zu beachten ist

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst.

Das BMF nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2021. Im zugrundeliegenden Fall wurde über die Frage gestritten, ob ein Steuerpflichtiger trotz veränderter betrieblicher Rahmenbedingungen noch Anspruch auf die Pauschalversteuerung nach § 24 UStG hat. Der Kläger war Schweinemäster und bewirtschaftete einen zunächst von ihm gepachteten und sich später in seinem Eigentum befindlichen Betrieb. Außerdem pachtete er einen direkt neben seinem Hof liegenden weiteren Schweinemaststall und die dazugehörige landwirtschaftliche Nutzfläche. Die beiden Betriebe wurden getrennt geführt. Die ertragsteuerliche Vieheinheiten-Obergrenze wurde in jedem der Betriebe eingehalten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde ein einheitlicher Betrieb festgestellt mit der Folge, dass durch die Zusammenrechnung der Vieheinheiten ein Gewerbebetrieb unterstellt wurde. Zudem unterwarf der Prüfer die Umsätze des Schweinemästers der Regelbesteuerung. Hiergegen klagte der Schweinemäster. In seinem Urteil stellte der BFH fest, dass die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln ist.

Das BMF erläutert in seinem aktuellen Schreiben die Grundsätze einer umsatzsteuerlichen Organschaft und weist darauf hin, dass bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen sind.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Das gilt jedoch nicht für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2021, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den die Regelbesteuerung angewendet wurde.

Sozialfürsorge und soziale Sicherheit: Umsatzsteuerbefreiung für eng verbundene Leistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) äußert sich in einem aktuellen Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung der eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diversen Abschnitten angepasst.

Durch das “Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften” wurde § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz (UStG) geändert. Zudem wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 § 4 Nr. 16 UStG angepasst. Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben darauf Bezug. Darüber hinaus verweist es auf die bislang zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Wesentliche Änderungen zu § 4 Nr. 16 UStG betreffen die Klarstellung, dass auch Leistungen solcher Einrichtungen befreit sein können, die selbst keine Pflege- oder Betreuungsleistungen, sondern lediglich mit diesen eng verbundene Leistungen erbringen, sofern die übrigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Es wird künftig auch nicht mehr nur auf die sozialrechtliche Anerkennung abgestellt, sondern in den Anwendungsbereich können Leistungen fallen, “auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils beziehen”. Zudem wird der Umfang der Steuerbefreiung von Leistungen an hilfsbedürftige Personen in Absatz 4 neu definiert.

Das BMF erläutert, dass auch die Erstellung von Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Leistungen des Hausnotrufs sowie die Erteilung von Pflegekursen umsatzsteuerbefreit sind. Klargestellt wird außerdem, wann ein Leistungserbringer als eine Einrichtung mit sozialem Charakter im Zusammenhang mit § 4 Nr. 16 und Nr. 25 UStG anerkannt ist und unter welchen Voraussetzungen ein Subunternehmer unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen kann.

Steuerpflicht für Umsätze in der Seeschifffahrt: Wenn das Finanzamt den Kurs mitbestimmt

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht (entlädt), nicht umsatzsteuerfrei ist, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden könnten.

Die Klägerin (eine GmbH) unterhielt eine Geschäftsbeziehung zu der Hafenumschlagsgesellschaft X, die am Seehafen Y mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung von Gütern verbundene Leistungen erbringt. Mehrere Spezialfahrzeuge der GmbH standen betriebsbereit auf dem Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, vereinzelt aber auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Das Entgelt für die Überlassung der Fahrzeuge wurde nach Einsatzstunden bemessen. Die Rechnungen der GmbH wiesen keine Umsatzsteuer aus. Sie enthielten den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war allerdings strittig, ob die Vermietung der Spezialfahrzeuge an die X als steuerfreier Umsatz für die Seeschifffahrt zu behandeln ist.

Die gegen die Einschätzung der Finanzbehörde gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Steuerbefreiung stehe zwar nicht bereits entgegen, dass die GmbH ihre Leistung nicht unmittelbar an ein Unternehmen der Seeschifffahrt erbracht habe. Die besonderen Voraussetzungen, unter denen auch mittelbar der Seeschifffahrt dienende Leistungen steuerfrei sein könnten, lägen jedoch im Streitfall nicht vor.

Die von der GmbH erbrachte Leistung habe lediglich die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die X (unter Inanspruchnahme noch anderer Leistungen anderer Steuerpflichtiger) ihrerseits die steuerfreien Löscharbeiten unmittelbar gegenüber den Betreibern der Seeschiffe habe erbringen können. Die von der GmbH an die X erbrachten Leistungen hätten aber auch anders eingesetzt werden können. So hätten die Spezialfahrzeuge der GmbH von der X auch für eigene Zwecke oder für steuerpflichtige Leistungen an Dritte verwendet werden können. Dies habe bereits im Wesen der Leistung der GmbH gelegen und habe deshalb nicht ausschließlich von der Art des zu be- oder entladenden Schiffs abgehangen. Im Ergebnis seien die erbrachten Leistungen steuerpflichtig.

Hinweis: Bestimmte Umsätze für die Seeschifffahrt sind umsatzsteuerfrei. Um Risiken bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu vermeiden, sollten sich betroffene Unternehmer sachkundigen Rat einholen.

Workout ohne Steuerlast: Fitnessstudio kann vorserst aufatmen

Die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt vorübergehend geschlossenes Fitnessstudio ist keine steuerbare Leistung. Das hat das Finanzgericht Hamburg (FG) entschieden.

Vor dem FG hatte ein Fitnessstudiobetreiber geklagt, der sein Studio pandemiebedingt vom 17.03.2020 bis zum 17.05.2020 schließen musste. Während dieser Zeit zahlten viele Kunden ihre Mitgliedsbeiträge weiter. Der Studiobetreiber bot während der Schließzeit eine Telefonhotline, Online-Live-Kurse und Körperscans an. Außerdem warb er damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht im Studio trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Strittig war, ob die während der pandemiebedingten Schließung weitergezahlten Mitgliedsbeiträge als umsatzsteuerbare und -pflichtige Leistungen einzustufen sind. Das Finanzamt bejahte dies.

Das FG urteilte jedoch, dass lediglich die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze einzuordnen sind. Es fehle im gesamten April und teilweise im März und Mai an einem Leistungsaustausch. Aufgrund der angeordneten Schließung sei es dem Studiobetreiber in diesem Zeitraum unmöglich gewesen, die Leistung zu erbringen. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten eine andere Betrachtungsweise. Lediglich für den Monat März sei die Zahlung der Mitgliedsbeiträge als steuerbare Anzahlung zu werten.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte in einem vergleichbaren Fall anders entschieden und sah in der Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt.

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